Verein Vöslauer Wirtschaft

STATUTEN
überarbeitet im April 2018

Artikel I : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

Der Verein führt den Namen „Verein Vöslauer Wirtschaft“ (VÖWI) und hat seinen Sitz in Bad Vöslau. Er erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf Bad Vöslau, Gainfarn und Großau, beteiligt sich aber auch bei überregionalen Projekten, falls diese der Belebung der Vöslauer Wirtschaft dienen. Die Errichtung eines Zweigvereines ist nicht beabsichtigt.

Artikel II : Charakteristik des Vereines

Der VÖWI versteht sich als Werbekooperation Vöslauer Wirtschaftstreibender aller Sektoren und ist hinsichtlich Politik, Konfession und Rasse neutral.

Privatpersonen, die dem Verein nachweislich zum Zwecke der Stadtbelebung Bad Vöslaus beitreten wollen, ist dies als „Förderndes Mitglied“ möglich (siehe Punkt 5.3.).

Artikel III : Zweck des Vereins

Der VÖWI, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

  • 3.1.         die Belebung des erweiterten Stadtzentrums von Bad Vöslau durch gemeinschaftliche Projekte und Werbeinitiativen;
  • 3.2.        durch die Belebung des erweiterten Stadtzentrums dem Verfall des Wertes des Stadtkerns entgegenzuwirken und damit auch den Erhalt der Immobilienwerte zu gewährleisten.
  • 3.3.        den Bad Vöslauer Bürgern und Gästen unter Abstimmung mit Projekten der Bad Vöslauer Stadtgemeinde ein buntes und interessantes Wirtschaftsleben zu bieten;
  • 3.4.        ausschließlich Projekte zur Stadtbelebung von Bad Vöslau und der Region durchzuführen, die ebenfalls der Belebung des Wirtschaftslebens dienen, sowie mit Vereinen oder Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammenarbeiten;
  • 3.5.        das gute Einvernehmen und die Kommunikation innerhalb der Bad Vöslauer Betriebe und den Kontakt zur Bad Vöslauer Stadtverwaltung zu pflegen;
  • 3.6.        den positiven Kontakt zur Hauptzielgruppe – den Kunden – zu fördern und hochzuhalten und Abwanderungsmotive der Kunden in benachbarte Einkaufszentren und Gemeinden entkräften;

Das Rechnungsjahr erstreckt sich jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Nach Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch die Rechnungsprüfer erfolgt die Mitgliederversammlung.

Artikel IV : Ideelle Tätigkeiten, finanzielle Mittel

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

  • 4.1.        Ideelle Tätigkeiten: Mitgliedertreffen (eine Sitzung zumindest jedes zweite Monat), Belebung des erweiterten Stadtzentrums in Form von gemeinsamen Veranstaltungen und Werbeinitiativen zum Zwecke des Vereinsziels, Herausgabe von gemeinschaftlichen Publikationen, Vorträge sowie Seminare und Beratungen zu Themen, die mit dem Vereinsziel zusammenhängen, gemeinschaftliche Nutzung von Ressourcen. Der Verein darf sich Erfüllungsgehilfen zum Vereinszweck bedienen.
  • 4.2.        Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:  Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden, Werbeeinnahmen, Sponsoring weiters sonstige Zuwendungen.
    Diese Mittel werden ausschließlich im Sinne der in Artikel III angeführten Ziele verwendet. Unumgängliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Interesse der Vereinsziele bzw. zur Erreichung des Vereinszwecks dürfen aus diesen Mitteln bestritten werden. Darüber hinausgehende Zuwendungen aus den Vereinsmitteln an Mitglieder sind unzulässig.

Artikel V : Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

  • 5.1.        Ordentliche Mitglieder: Betriebe, Wirtschaftstreibende, freie Berufe und Landwirte bzw. Personen wie in Artikel II beschrieben und eine regelmäßige Ausübung ihrer Tätigkeit offensichtlich ist. Ordentliche Mitglieder zeichnen sich durch eine aktive Vereinsarbeit aus und haben ihren Wohnsitz und/oder Interessensschwerpunkt im Vereinsgebiet. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
  • 5.2.        Kooperierende Mitglieder: andere Vereine, Vertreter von Gebietskörperschaften, wie z.B. der Stadtgemeinde Bad Vöslau mit den gleichen Rechten und Pflichten wie o. Mitglieder.
  • 5.3.        Fördernde Mitglieder: Natürliche und/oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit v.a. durch die Zahlung eines Förderbeitrages unterstützen. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und müssen weder ihren Wohn- bzw. Firmensitz noch ihren Interessensschwerpunkt im Vereinsgebiet haben. Sie vertreten keine Berufsgruppe.

Artikel VI : Erwerb, Beendigung und Übertragung der Mitgliedschaft

Folgende physische Personen können die Mitgliedschaft beim VÖWI erwerben:

  1. Einzelunternehmer, die Inhaber eines Unternehmens im Vereinsgebiet sind, oder deren Vertreter;
  2. Geschäftsführer oder deren Vertreter von juristischen Personen im Vereinsgebiet (Personen- oder Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften), Vereinsobmann/frau;

Die Mitgliedschaft beginnt sofort ab dem Zeitpunkt der Aufnahme durch den Vorstand.

Ein ordentliches Mitglied kann seinen Sitz und seine Stimme durch eine schriftliche Erklärung (Vollmacht) an die Vereinsleitung an seinen Vertreter übertragen. Dieser übernimmt somit die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

  • 6.1.        Ordentliche Mitgliedschaft: Der Antrag zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich mit der Beitrittserklärung. Sofern kein begründeter Einwand eines Mitgliedes vorhanden ist, kann der Vorstand den Antrag zur Mitgliedschaft absegnen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand verweigert werden. Eine Beendigung bzw. freiwilliger Austritt muss 3 Monate vor Ende des Rechnungsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Ende des Rechnungsjahres entstandenen finanziellen Verpflichtungen (Ausnahmen nur bei Notfällen und mit Zustimmung der Vereinsmitglieder bei 2/3 Mehrheit).
    Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  • 6.2.        Kooperierende Mitgliedschaft: : Personenbezogene Mitarbeit mit Vertretern der genannten Vereine bzw. Körperschaften.
  • 6.3.        Fördernde Mitglieder: Eine fördernde Mitgliedschaft kann sofort vergeben werden. Aufnahmeformalitäten und Beendigung ansonsten wie bei o. Mitgliedschaft.

Artikel VII : Streichung eines Mitgliedes

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn es

  • 7.1.        die Voraussetzungen für keine der Mitgliedschaftsarten mehr erfüllt sind;
  • 7.2.        trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des/der Kassiers/Kassierin, ohne zwingenden Grund drei Monate nach dem Fälligkeitsdatum mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Verzug ist.
    Bestehen die Voraussetzungen für eine Streichung einer Mitgliedschaft, teilt der/die Obmann/Obfrau den Mitgliedern den diesbezüglichen Vorschlag im Rahmen des nächsten Vereinstreffens mit. Erhält der Vorstand während der Vereinssitzung und auch nach einer Frist von zwei Wochen keinen schriftlichen, triftigen Einspruch (Poststempel), gilt er Vorschlag als angenommen. Allfällige Einsprüche sind beim nächsten Vereinstreffen und in offener Abstimmung zu behandeln, wobei die einfache Stimmengleichheit entscheidet.
    Wurde eine Mitgliedschaft gestrichen, kann es diese wiedererlangen, indem es die ausständigen Beiträge zuzüglich Verzugszinsen innerhalb eines Monates nach Erhalt der Mitteilung über seinen Ausschluss einzahlt.

Artikel VIII : Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. durch sein persönliches oder berufliches Verhalten die Grundsätze des Vereins verletzt;
  2. sich unehrenhaft verhält.

Bestehen die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitgliedes, teilt die/der Obfrau/Obmann den Mitgliedern den diesbezüglichen Vorschlag im Rahmen des nächsten Vereinstreffens mit und bringt diesen zur Abstimmung (Zweidrittelmehrheit des Vorstands). Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Im Streitfall entscheidet das Schiedsgericht.

Artikel IX : Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 9.1.        Ordentliche Mitglieder: haben die Verpflichtung, an der Realisierung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten, regelmäßig an den Vereinssitzungen teilzunehmen und sich an den Vereinsaktivitäten zu beteiligen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren und sie auch inhaltlich in der Öffentlichkeit glaubwürdig zu vertreten. Die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge sind fristgerecht zu bezahlen. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sie dürfen den Verein als Stellvertreter bei allen Anlässen vertreten.
  • 9.2.        Fördernde Mitglieder: sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen. Sie haben kein Stimmrecht und weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie dürfen den Verein nicht vertreten.
  • 9.3.        Kooperierende Mitglieder: haben die gleichen Rechte und Pflichten wie o. Mitglieder.

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie an seinen Vereinsabenden, Veranstaltungen und Seminaren sowie Weiterbildungen teilzunehmen.

Artikel X : Hauptversammlung

  • 10.1.      Die ordentliche Hauptversammlung: findet nach Abschluss der Rechnungsprüfung, spätestens mit Ende des Vereinsjahres am 30. April eines jeden Jahres statt. Die Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses, der Berichte des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und Rechnungsprüfer/innen, sowie die Entlastung des Vorstandes.
  2. Wahl des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer/innen. In den Vorstand können auch Personen gewählt werden, die keine Vereinsmitglieder sind.
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren sowie anderer Abgaben; Genehmigung des Budgets für das kommende Vereinsjahr.
  4. Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins.
  6. Alle sonstigen, durch diese Statuten der Hauptversammlung vorbehaltenen Aufgaben.

Die Einladungen zur ordentlichen Hauptversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher von der/dem Obfrau/Obmann und der/des Schriftführers/in schriftlich per Post oder per Email an alle Mitglieder zu richten.

Anträge und zusätzliche Vorschläge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder sind bis spätestens acht Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich per Post oder per Email bei der/dem Obfrau/Obmann oder des/der Schriftführers/in einzureichen.

Die ordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

Die Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

Stimmberechtigte Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn der Mitgliedsbeitrag des laufenden Vereinsjahres vor oder spätestens bei der ordentlichen Hauptversammlung bezahlt wurde. Das Stimmrecht kann schriftlich an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied darf nur maximal eine Ersatzstimme vergeben.

Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt; alle anderen Abstimmungen können in offener Wahl erfolgen. Ob die eingebrachten Wahlvorschläge en bloc oder einzeln abgestimmt werden, entscheidet die Hauptversammlung vor der Wahl mit einfacher Mehrheit.

Den Vorsitz bei der ordentlichen Hauptversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, bei deren Verhinderung die/der Obfrau-/Obmann-Stellvertreter/in.  Sind beide verhindert, so steht der Vorsitz dem an Jahren älteren zu.

  • 10.2.     Die außerordentliche Hauptversammlung: wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitgliedern oder eines/einer Rechnungsprüfers/in für einen Zeitpunkt innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung oder Antragstellung von der/dem Obfrau/Obmann und des/der Schriftführer/in oder eines gerichtlich bestellten Kurators einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, er Fax oder per Email mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
  • 10.3.     Der Vorstand: ist das ausführende und leitende Organ des Vereins.
  1. Er besteht aus der/dem Obfrau/Obmann, einer/einem Obfrau-/Obmannstellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in und deren Stellvertreter/innen. Den Vorsitz übernimmt der/die Obfrau/Obmann oder im gegebenen Fall deren Stellvertreter/in. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand bestimmt bei Bedarf Projektleiter/innen.
  2. Der Vorstand darf bestimmte Aufwendungen wie Bürobedarf, Kopierkosten oder Telefonkosten (sofern belegt und begründet) mit dem Verein bzw. des/der Kassiers/in innerhalb eines Monats ab Fälligkeit gegenverrechnen.
  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für 2 Vereinsjahre, beginnend mit 1. Mai gewählt. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen.
  4. Der Vorstand erledigt alle, anderen Vereinsorganen nicht vorbehaltenen Angelegenheiten, ist für die Umsetzung des jeweiligen Jahresprogramms verantwortlich und setzt die dafür notwendigen Schritte und Ausschüsse ein.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich, per Fax oder per Email eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Der Vorstand erstellt das Jahresbudget, legt dieses der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vor und sorgt für dessen Umsetzung.
  7. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt zurück, hat es dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann an dessen Stelle ein anderes Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Hauptversammlung einzuholen ist.
  8. Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes, das – ständig verhindert – seine Aufgaben nicht erfüllt oder ohne Angabe von Gründen an mehr als zwei Vorstandssitzungen nicht teilgenommen hat, kann im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. An seiner Stelle ist ein anderes ordentliches Mitglied zu wählen.
  9. In der Regel werden die Vorstandssitzungen nach Notwendigkeit aber mindestens viermal pro Jahr abgehalten.
  10. Der Vorstand richtet ein entsprechendes Rechnungswesen mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben ein und führt ein Vermögensverzeichnis.
  • 10.4.     Die Vorstandsmitglieder im Einzelnen:

a) Die/der Obfrau/Obmann:

  • vertritt den Verein nach außen;
  • ist Mitglied der Projektausschüsse;
  • legt eigene oder unterbreitete budgetierte Projektvorschläge dem Vorstand un dann den Mitgliedern vor;
  • Bereitet Ansuchen um Förderungen vor;
  • Kontrolliert die Protokolle bevor sie ausgeschickt werden;
  • Hält Kontakt zur Stadtgemeinde Bad Vöslau und informiert sich über deren Veranstaltungen;

b) Die/der Obfrau/Obmannstellvertreter/in:

hat die Aufgabe, die/den Obfrau/Obmann bei Verhinderungen zu vertreten und sie/ihn in ihrem/seinem Arbeitsbereich zu unterstützen.

c) Der/die Schriftführer/in:

  • führt das Protokoll und die Anwesenheitsliste bei den Vereinssitzungen;
  • verfasst in Abstimmung mit der/dem Obfrau/Obmann die Vereinsberichte (insbesondere den Jahresbericht) für die Hauptversammlung sowie Aktivitätenberichte;
  • bearbeitet schriftliche Ansuchen um Förderungen (Nafes/Gemeinde…);
  • sorgt für Berichterstattung in den Medien, sofern nicht ein anderes Mitglied bzw. Erfüllungsgehilfen dazu bestimmt ist;
  • erledigt die Vereinskorrespondenz, sofern diese nicht anderen Organen oder Erfüllungsgehilfen vorbehalten ist;
  • verschickt die Einladungen zu Vereinssitzungen und Veranstaltungen;

d) Der/die stellvertretende Schriftführer/in:

hat die Aufgabe, die/den Schriftführer/in bei Verhinderung zu vertreten und ihn/sie bei ihrer/seiner Arbeit zu unterstützen.

e) Der/die Kassier/in:

  • verwaltet ordnungsgemäß die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen sowie alle anderen Vereinseinkünfte und die Belege; er/sie deponiert die Gelder gemäß Beschluss der Hauptversammlung;
  • überweist fristgerecht anfallende Abgaben;
  • führt Buch über die Vereinsfinanzen;
  • berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Stand der Vereinsfinanzen;
  • führt alle Zahlungen aus Vereinsgeldern gemäß den Beschlüssen durch;
  • bereitet nach Ende des Rechnungsjahres die Unterlagen für die Rechnungsprüfung vor und berichtet der Hauptversammlung über den Stand des Vereinsvermögens.

f) Der/die stellvertretende Kassier/in:

hat die Aufgabe, den/die Kassier/in bei Verhinderung zu vertreten und ihn/sie bei seiner/ihrer Arbeit zu unterstützen.

  • 10.5.     Die Rechnungsprüfer/innen: Den beiden Rechnungsprüfer/innen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung  zu berichten. Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jeweils für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • 10.6       Das Schiedsgericht: In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit über die/den vorgeschlagene/n Vorsitzende/n entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • 10.7.     Zeichnungsberechtigte: zeichnungsberechtigt am jeweiligen Vereinskonto sind der/die Kassier/in, die/der Obfrau/Obmann  und  der/die Kassierstellvertreter/in.

Artikel XI : Projektausschüsse

Der Vorstand kann für die Betreuung spezieller Projekte bzw. Aufgaben aus dem Kreis der ordentlichen und der kooperierenden Mitglieder Projektausschüsse einsetzen. Diese bereiten das jeweilige Projekt in Absprache mit dem Vorstand vor und präsentieren das Projektkonzept (Planung / Durchführung / Kontrolle / Budgetierung) bei den Vereinssitzungen. Sie leiten die Durchführung des Projektes und berichten dem Vorstand. Aufwendungen (z.B. Büroaufwand oder Gebühren) werden, sofern für die Realisierung des Projektes erforderlich, mit dem/der Kassier/in innerhalb eines Monats ab Fälligkeit abgerechnet.

Artikel XII : Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Auflösung  des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Es ist hierfür die Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Artikel XIII : Mitgliedsbeiträge und Projektbeteiligungen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Hauptversammlung jeweils zu Beginn des Vereinsjahres beschlossen. Um Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages kann beim Vorstand mit schriftlicher Begründung angesucht werden. Der Vorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung des Mitgliedsbeitrages erteilen.

Die zusätzliche Finanzierung von größeren Projekten, die dem Ziel des Vereins dienen, werden jeweils durch gesonderte Projektbeteiligungen finanziert, die durch eine Zweidrittelmehrheit in einer Vereinssitzung der Anwesenden beschlossen werden müssen. Die Vereinsmitglieder können nur mit einem begründeten, schriftlichen Antrag um Befreiung von diesen Projekten ansuchen. Diese Ausnahmeregelung kann nur im Vorstand erteilt werden und benötigt dort eine Zweidrittelmehrheit.

Artikel XIV :  Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung es Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins, behördlicher Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten  Vereinszwecks, ist das verbleibende Vereinsvermögen für die Dauer von fünf Jahren treuhändig bei einem öffentlichen Notar des Verwaltungsbezirkes, in dessen Sprengel sich der Sitz des Vereins befand, zu hinterlegen und von diesem zu verwalten. Kommt es in dieser Zeit nicht zu einer Neugründung des Vereins, ist dieses Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff. BAO, vorzugsweise an eine dem Verein nahe stehende Organisation und eine Organisation im Raum Bad Vöslau zu verwenden.